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BRGE IV Nr. 0030/2017

Ersatz einer bestehenden Windkraftanlage. Lärmimmissionen.

Zh Baurekursgericht · 2017-03-16 · Deutsch ZH

Eine Lärmberechnung der Bauherrschaft, welche sich im Wesentlichen auf die Angaben der Herstellerfirma der Anlage abstützt, ist auch dann lärmrechtlich ungenügend, wenn sie eine problemlose Einhaltung des gesetzlichen Planungswerts und überdies eine signifikante Verbesserung im Vergleich zu den Immissionen der bestehenden Windkraftanlage ergibt. Gutheissung des Nachbarrekurses und Rückweisung der Streitsache zur umfassenden lärmschutzrechtlichen Abklärung (inkl. Einhaltung des Vorsorgeprinzips) an die zuständige Baudirektion Kanton Zürich.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung G.-Nr. R4.2016.00140 BRGE IV Nr. 0030/2017 Entscheid vom 16. März 2017 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Ersatzrichter Peter Schuster, Baurichter Urs Hany, Gerichtsschreiberin Andrea Kuhn in Sachen Rekurrent M. H., [….] gegen Rekursgegnerschaft

1. Gemeinderat X, [….]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

3. N. T., [….] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 21. September 2016 und Verfügung der Bau- direktion BVV 16-0522 vom 25. August 2016; Baubewilligung bzw. raum- planungsrechtliche Bewilligung für Ersatz Windkraftanlage _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 21. September 2016 erteilte der Gemeinderat X N. T. die Baubewilligung für das Aufstellen einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 0000, Allenwinden, in X. Im koordinierten Verfahren wurde auch die raumplanungs- und naturschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 25. August 2016 eröffnet. B. Gegen diesen Entscheid erhob M. H. mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Er- gänzung des Entscheides mit einer Nebenbestimmung, wonach ein Ab- schaltplan der Kleinwindanlage in der Nacht und an allgemeinen Sonn- und Feiertagen mittels automatischer Steuerung zu implementieren sei, welche verhindern würde, dass der Lärmpegel der Kleinwindanlage den Wert von 40 dB(A) überschreiten könne. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Der private Rekursgegner beantragte mit Eingabe vom 14. November 2016 die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 17. November 2016 ersuchte die Baudirektion ebenfalls um Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter der ge- setzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten. Die Rekursantwort der kommunalen Vorinstanz datiert vom 16. Novem- ber 2016. Sie beantragt, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten des Rekurrenten. E. Am 15. Dezember 2016 reichte die Baudirektion eine Stellungnahme der Fachstelle Lärmschutz vom 2. Dezember 2016 ein. Die Vernehmlassungen R4.2016.00140 Seite 2

der privaten Parteien hierzu datieren vom 21. Dezember bzw. vom 31. De- zember 2016. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die in der Landwirtschaftszone gelegene Bauparzelle ist bereits heute mit einer Windkraftanlage überstellt. Geplant ist das bestehende zweiflüglige Windrad mit einer Nabenhöhe von 12 m und einem Rotordurchmesser von 7 m abzubrechen und an gleicher Stelle eine dreiflüglige Leichtwindanlage, Typ "Aventa AV-7", mit einer Nabenhöhe von 18 m und einem Rotordurch- messer von 13 m zu erstellen. Das Bauvorhaben liegt zudem in der archäo- logischen Zone 5 und im Bereich von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere, weshalb ein koordiniertes Verfahren durchzuführen war. 2. Der Rekurrent ist Bewohner des Wohnhauses an der Y.-Strasse 9, welches in einer Entfernung von etwa 180 m zum Bauprojekt liegt. Aufgrund seiner doch noch nachbarlichen Beziehung und der geltend gemachten übermäs- sigen Lärmimmissionen ist er zur Rekurserhebung grundsätzlich legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten. 3.1. Der Rekurrent führt aus, dass die bestehende Windkraftanlage ab einer be- stimmten Windgeschwindigkeit erhebliche Lärmemissionen verursacht ha- be. Das Geräusch, welches entstanden sei, wenn die Rotorblätter vor dem Mast vorbeigerauscht seien, habe einen äusserst störenden Lärm verur- sacht. In der Verfügung der Baudirektion werde auf Planungswerte von R4.2016.00140 Seite 3

45 dB(A) in der Nacht verwiesen. Gemäss Verwaltungsgericht seien jedoch schon Werte über 40 dB(A) in der Nacht zu viel. In der mehrseitigen Verfü- gung werde in keiner Art und Weise dargelegt, welche Art von Lärm zu er- warten sei. Es werde lediglich in einem Nebensatz auf die Berechnung des privaten Rekursgegners verwiesen. Aus der Verfügung sei zudem nicht er- sichtlich, ob die Baudirektion die Berechnung der Bauherrschaft überprüft habe. Es sei auch fraglich, warum die Leitstelle für Baubewilligungen die Kantonale Fachstelle Lärmschutz nicht beigezogen habe. 3.2. Die kommunale Vorinstanz hält fest, dass die neue Windkraftanlage deut- lich weniger Lärm verursache als die bisherige Anlage. Die Berechnung habe 14.5 dB(A) ergeben. Die Bauherrschaft sei sehr bemüht, eine moder- ne Anlage mit minimaler Lärmentwicklung zu installieren. Gegen die alte Windkraftanlage sei ausserdem nie eine Lärmklage bei der Gemeinde ein- gereicht worden. 3.3. Die Baudirektion gibt an, dass nach den mit einer Beilage der Aventa AG belegten Angaben der Bauherrschaft die neue Anlage leiser sei als die alte. In der Prognose werde angegeben, dass die zulässigen Grenzwerte bei den nächsten Nachbarn bei weitem unterschritten seien. Die Berechnung habe 14.5 dB(A) ergeben. Zur Charakteristik des Lärms werde erklärt, dass es sich nicht mehr um ein pulsartiges Geräusch handle, wie bei der alten Anlage. Diese Angaben seien als massgebende Unterlagen der Bewilligung für das Vorhaben verbindlich. Das Amt für Raumentwicklung habe die Prü- fung im Rahmen der raumplanerischen Beurteilung vorgenommen. Dabei seien die vorgelegte Berechnung der Bauherrschaft und weitere konkrete Punkte nicht zusätzlich überprüft worden, da der Grenzwert problemlos eingehalten werde. Nach Ziffer 3 des Anhangs zur Bauverfahrensverord- nung (BVV) bestehe für das Bauvorhaben hinsichtlich Lärmschutz keine explizite kantonale Zuständigkeit. 3.4. Der private Rekursgegner erklärt, dass die neue Windkraftanlage im Ge- gensatz zu der alten vor dem Mast laufen würde. Die Flügel würden dadurch nicht durch den Mastschatten laufen. Eine Tonhaltigkeit der Ge- R4.2016.00140 Seite 4

räuschemissionen sei somit nicht vorhanden. Dies gehe auch aus dem dem Baugesuch beigelegten offiziellen Messbericht hervor. Der berechnete Im- missionswert liege am Fenster des Rekurrenten bei 14.5 dB(A) und somit weit unter dem Planungswert der Lärmschutzverordnung (LSV) von 45 dB(A) nachts. Abschaltzeiten bei gutem Wind würde das Projekt verun- möglichen und seien nicht zu begründen. Die Lärmschutzverordnung werde durch das Projekt klar eingehalten. 3.5.1. Das Umweltschutzgesetz (USG) bezweckt gemäss dessen Artikel 1 den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen unter Einschluss ihrer Lebens- gemeinschaft und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkun- gen. Einwirkungen sind nach Art. 7 Abs. 1 USG unter anderen Luftverun- reinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die durch den Bau oder Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Bei der strittigen Windkraftanlage handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und von Art. 2 Abs. 1 LSV. Sie stellt eine neue Anlage im Sinne des Gesetzes dar. Die Emissionen einer neuen An- lage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Andererseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten Immissionen in deren Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen (Art. 8 und 13 ff. USG; Art. 40 Abs. 2 LSV). 3.5.2. Für die Anwendung des USG und seiner Ausführungsvorschriften sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die kommunalen Baubehörden zuständig, soweit eine Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht (§ 318 PBG). Abweichungen von dieser Zuständigkeitsordnung sind insbe- sondere im Anhang zur BVV enthalten. Nach dessen Ziff. 3.1 sind ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 der LSV, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz vom kantona- len Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu prüfen. R4.2016.00140 Seite 5

Wie bereits das Bundesgericht im Entscheid 1C_178/2012 vom 22. August 2012 festgehalten hat, müssen Kleinwindkraftanlagen als Energieanlagen die in Anhang 6 LSV enthaltenen Grenzwerte für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft einhalten (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 6 LSV). Dient die Anlage wie hier (vgl. Prot. S. 2) der öffentlichen Netzein- speisung, liegt grundsätzlich ein gewerblicher Zweck im Sinne von Ziff. 3.1 Anhang BVV vor, so dass das AWA zur lärmrechtlichen Beurteilung zu- ständig ist (BGer, E. 2.2). In der angefochtenen Verfügung der Baudirektion hat das Amt für Raum- entwicklung (ARE) zwar im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Prüfung unter dem Titel "Interessenabwägung" auf die Lärmberechnung der Bau- herrschaft Bezug genommen (act. 4 S. 3), jedoch hat das Amt einzig auf die Lärmberechnung verwiesen und keinerlei lärmrechtliche Prüfung vorge- nommen. Für eine solche wäre denn auch – wie bereits oben erwähnt – das AWA zuständig und nicht das ARE. Eine lärmrechtliche Prüfung des Bauvorhabens ist daher bis anhin nicht erfolgt. Eine solche gilt es nachzu- holen. Die Sache ist daher zur lärmrechtlichen Prüfung an die Baudirektion zurückzuweisen. Dies hat insbesondere auch deshalb zu gelten, zumal in der von der Baudirektion im Rahmen dieses Rekursverfahrens in Auftrag gegebenen Stellungnahme der Fachstelle für Lärmschutz vom

2. Dezember 2016 (act. 20) offensichtliche Unstimmigkeiten (massgebliche Betriebsstunden und Korrekturfaktoren) im von der Bauherrschaft einge- reichten Bericht (act. 16.2.2.) festgestellt worden sind, welche vom privaten Rekursgegner auch nicht bestritten wurden. 3.5.3. Zudem ist auch dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen. Nach Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen im Rahmen der Vorsorge Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieb- lich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Im Bereich des Lärmschutzes gelten mithin die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, ist deshalb anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsor- geprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert. Daraus folgt, dass sich die Bewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuch- steller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhalten- den Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Mass- R4.2016.00140 Seite 6

nahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen ku- mulativ anzuordnen sind (BGr 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.3; A- lain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergän- zungsband zur 2. A., Zürich 2011, Art. 11 Rz. 11). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nach der Rechtsprechung und Lehre – wenn die massge- benden Planungswerte eingehalten sind – solche zusätzlichen Massnah- men zur Emissionsbegrenzung in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; VB.2009.00188 vom 7. April 2010, E. 2.2; Alain Griffel, Die Grund- prinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 90; Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1998 ff., Art. 25 Rz. 14). Ob Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip angezeigt und möglich sind, hat die Baudirektion ebenfalls nicht geprüft. Dies ist im Rahmen der lärmschutzrechtlichen Beurteilung ebenfalls nachzuholen. 3.6. Die angefochtenen Entscheide sind daher in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Sache ist zur lärmschutzrechtlichen Abklä- rung durch die Baudirektion und zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zu- rückzuweisen. [….] R4.2016.00140 Seite 7